Entschuldigungen
- Ist ein Schüler/eine Schülerin aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer spätestens am Schultag, der auf den ersten Tag der Verhinderung folgt, elektronisch, telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. Trifft eine Entschuldigung später ein, gilt die Fehlzeit zwingend als unentschuldigt.
- Bitte nutzen Sie bei der Krankmeldung die Abmeldung im digitalen Klassenbuch (WebUntis). Möglich ist dies nur bis zum Unterrichtsbeginn. (Anleitungsverzeichnis) Alternativ nutzen Sie bitte die Abmeldung per mail über: schuelerkrankmeldung@wentz-gym.de (auch auf der Homepage verlinkt). Die elektronische Abmeldung gilt bereits als Entschuldigung.
- Es besteht keine grundsätzliche Verpflichtung, die Entschuldigung schriftlich zu bestätigen. Die Schule ist aber berechtigt, im Falle elektronischer oder telefonischer Verständigung, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Gründe der Verhinderung zu verlangen.
- Fehlt ein Schüler/eine Schülerin unentschuldigt bei einer Leistungsfeststellung (Klassenarbeit/Klausur, GFS, Test, …) ist nach der Notenbildungsverordnung eine 6 bzw. 0 Punkte zu geben. Hier hat die Lehrkraft keinen Spielraum.
Beurlaubungen
- Bei vorhersehbaren Terminen (z.B.: Arzttermine, familiäre Termine, religiöse Feiertage, …) müssen sich die Schüler*innen mindestens einen Tag vorher mit einem schriftlichen Antrag befreien lassen.
- Darüber entscheidet in den Klassenstufen 5-11
- die Fachlehrkraft (Einzelstunden),
- die Klassenlehrkraft (bis zu zwei Unterrichtstage)
- die Schulleitung (Schultag vor Ferienbeginn oder nach Ferienende oder mehr als zwei Tage),
- in den Klassenstufen K1 und K2 grundsätzlich die Schulleitung.
Abmeldung und Befreiung vom Unterricht
Eine vorzeitige Entlassung aus dem Unterricht ist nur nach persönlicher schriftlicher Abmeldung auf dem Sekretariat möglich. Die Fachlehrkraft trägt die Entlassung aus dem Unterricht in das gelbe Heft oder den Planer ein.
Grundlage: Schulbesuchsverordnung in der Fassung vom 04.02.2025: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchulBesVBWV7P2